Der finnische Zoll verstärkt die Überwachung und Besteuerung des Verkaufs von Alkohol im Internet. Der Onlinehandel mit Alkohol ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen und verursacht Steuerverluste im finnischen Staatshaushalt. Nach Feststellung des Zolls werden beim Onlinehandel mit Alkohol die festgelegten Steuern an Finnland häufig nicht gezahlt. Dies betrifft sowohl den Verkauf als auch den Einkauf im Internet.
Um einzugreifen, hat der finnische Zoll im letzten Jahr insbesondere die Lage des Onlineverkaufs von Alkohol untersucht. Der Zoll hat ein Erinnerungsschreiben zur finnischen Verbrauchsteuergesetzgebung an einige mitteleuropäische Unternehmen verschickt, die über ihr Onlinegeschäft Alkohol nach Finnland verkaufen. Die Onlinegeschäfte, die dieses Schreiben erhielten, sind in Deutschland und Spanien ansässig. Die Angelegenheit wurde auch an die zuständigen Behörden dieser Länder weitergeleitet.
Der finnische Zoll setzt auch weitere Maßnahmen ein, die teilweise eine Kooperation mit den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten erfordern. Die EU-Gesetzgebung zur Amtshilfe bietet verschiedene Möglichkeiten zur Aufklärung des Vorgehens im Onlinehandel. Zudem ist der Zoll berechtigt, bei Bedarf solche über das Internet bestellte Alkohollieferungen zu beschlagnahmen und nach gewisser Zeit zu vernichten, für welche die vorgesehenen Steuern nicht ordnungsgemäß in Finnland gezahlt wurden. Es wird erörtert, ob die Anwendung dieser Maßnahme künftig ausgeweitet wird.
In der Verbrauch- und Mehrwertsteuergesetzgebung der EU und Finnlands wird der Onlinehandel mit Alkohol unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Beim Onlinegeschäft müssen dennoch die vorgesehenen Steuern an den finnischen Staat gezahlt werden. Das Prinzip der Warenverkehrsfreiheit hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, mit eigenen Maßnahmen die Umsetzung des Prinzips einzuschränken, wenn die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dies erfordern. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird die Überwachung der Besteuerung als Begründung zur Einschränkung des Prinzips der Freizügigkeit anerkannt. Die Bestimmungen des finnischen Alkoholgesetzes sind für den Onlinehandel strenger als die Steuergesetzgebung, aber die Einfuhr von Alkohol durch Privatpersonen ist gestattet.
Weitere Informationen (auch auf Deutsch):
Leitender Zollinspektor Seppo Raitolahti, Tel.: +358 40 332 2067 oder E-Mail: [email protected]
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